Demo-Richtlinien

Wir freuen uns, dass ihr mit dabei seid! Mit der dyke*march Demo bieten wir euch eine Plattform, wo ihr euch zeigen und eure Forderungen in die Welt hinausschreien könnt.

Respekt

Bitte achtet auf einen respektvollen Umgang. Auf der Demo ist kein Platz für rassistische, sexistische, homophobe oder ähnliche menschenverachtende Forderungen. No TERFs tolerated. Dies wird keinesfalls toleriert! Menschen, die sich nicht daran halten, werden der Demo verwiesen!


Bitte beachten:

  • Der dyke*march ist eine angemeldete politische Demonstration. Werbung von Parteien oder Unternehmen sowie kommerzielle Verkaufsaktionen, sind während der Demonstration nicht erlaubt.
  • Das Verteilen von gemeinnützigen Flyern kann nur in Ausnahmefällen gestattet werden. Dazu ist eine Vorabanmeldung bis 3. August 2023 unter kontakt@dykemarch-nuernberg.de notwendig. Hier ist das Pressegesetz zu beachten.
  • Bitte achtet darauf keinen Müll zu verursachen, beispielsweise Konfetti, Aufkleber Papier, Verpackungen etc. – entweder daheim lassen oder wieder mitnehmen.
  • Es sind keine Glasflaschen auf der Demo erlaubt! Bitte nutzt für eure Getränke wiederverwendbare Behälter.
  • Musikinstrumente und „Krachmacher“ sind willkommen, aber bitte nicht lauter als 85 Dezibel.
  • Plakate dürfen nur an Holzstangen oder ähnlichem Material befestigt werden. Bitte keine Metallstangen!

Die Teilnehmer*innen verpflichten sich ausdrücklich, den Anweisungen der Demo-Leitung (lila Warnwesten), der Ordner*innen (weiße Armbinden, schwarze Warnwesten), der Stadt Nürnberg und der Polizei strikt Folge zu leisten. Wer gegen die Demo-Richtlinien und/oder gegen die Anweisungen der oben genannten Institutionen verstößt, hat seine Berechtigung an der Teilnahme verloren.


Auszug aus dem Bayerischen Versammlungsgesetz:

Art. 5 Pflichten der teilnehmenden Personen
(1) Personen, die an der Versammlung teilnehmen, haben die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der Ordner zu befolgen.
(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie unverzüglich zu verlassen.
(3) Wird eine Versammlung aufgelöst, haben sich alle teilnehmenden Personen unverzüglich zu entfernen.

Art. 6 Waffenverbot
Es ist verboten, Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde
1. bei Versammlungen mit sich zu führen oder
2. auf dem Weg zu Versammlungen mit sich zu führen, zu Versammlungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei Versammlungen bereitzuhalten oder zu verteilen.

Art. 7 Uniformierungs- und Militanzverbot
Es ist verboten,
1. in einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen oder
2. an einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlung in einer Art und Weise teilzunehmen, die dazu beiträgt, dass die Versammlung oder ein Teil hiervon nach dem äußeren Erscheinungsbild paramilitärisch geprägt wird, sofern dadurch eine einschüchternde Wirkung entsteht.

Art. 8 Störungsverbot, Aufrufverbot
(1) Störungen, die bezwecken, die ordnungsgemäße Durchführung öffentlicher oder nichtöffentlicher Versammlungen zu verhindern, sind verboten.
(2) Es ist insbesondere verboten,
1. in der Absicht, nicht verbotene öffentliche oder nichtöffentliche Versammlungen zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vorzunehmen oder anzudrohen oder erhebliche Störungen zu verursachen oder
2. bei einer öffentlichen Versammlung dem Leiter oder den Ordnern in der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Ordnungsaufgaben mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand zu leisten oder sie während der Ausübung ihrer Ordnungsaufgaben tätlich anzugreifen.
(3) Es ist verboten, öffentlich, in einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts nach § 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs (StGB) zur Teilnahme an einer Versammlung aufzufordern, deren Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder deren vollziehbare Auflösung angeordnet worden ist.

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